Debatte vor dem baden-württembergischen Landtag: Josef Vogt und die „Landfahrerordnung“
Mit der Bekanntgabe des ersten „Alliierten Kontrollratsgesetzes“ am 20. September 1945 hoben die alliierten Besatzungsmächte in Deutschland alle juristischen Regelungen auf, die jemanden „auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren“ diskriminieren konnten. Darunter befanden sich zahlreiche Gesetze, die die Ausgrenzungs- sowie Verfolgungsgrundlage für Sinti und Roma bildeten und damit letztlich den Weg zur physischen Vernichtung der ethnischen Minderheit ebneten.
Da das „Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1“ viele antiziganistischen Vorschriften nicht explizit verbot, konnten die Behörden über die Auslegung der alliierten Vorgaben entscheiden. Zum einen besaßen die deutschen Nachkriegsbehörden damit im Umgang mit der Minderheit einen großen Ermessensspielraum, aber zum anderen sorgte die schwammige Kommunikation innerhalb der Exekutive jedoch für Unsicherheit. Dementsprechend forderten in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes zahlreiche staatliche Stellen Auskünfte über anzuwendende Gesetze.
Dass sowohl auf behördlicher als auch auf gesellschaftlicher Ebene das Bewusstsein für die diskriminierende Ausgrenzungs- und Verfolgungspraxis gegenüber Sinti und Roma fehlte, hatte schwerwiegende Konsequenzen für die Überlebenden und deren Chancen auf Teilhabe in der Nachkriegsgesellschaft.
Antiziganistische Denkmuster waren bereits lange vor dem Nationalsozialismus im Behördenalltag verankert, sie bildeten eine wichtige Voraussetzung für den NS-Genozid an der Minderheit. Auch nach der deutschen Kapitulation war das Motiv des „kriminellen Zigeuners“ für zahlreiche Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes handlungsleitend. Daher erkannten sie die Überlebenden der NS-Verfolgung nicht als Opfer eines Unrechtsregimes an, sondern stuften sie – anknüpfend an frühere staatliche Wahrnehmungsschemata – als eine wiederauftretende Bedrohung der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ ein.
So scheuten sich die Exekutivmitarbeiter nicht davor, abermals von einer „Zigeunerplage“ oder dem „Zigeunerunwesen“ zu sprechen und reproduzierten damit eine Terminologie, die sich auch in den NS-Erlassen findet.
Erst im Januar 1948 setzte das württembergisch-badische Innenministerium die rassistischen NS-Direktiven außer Kraft und kündigte gleichzeitig eine juristische Neuregelung auf Grundlage voriger Gesetze – aus Zeiten des Kaiserreiches und der Weimarer Republik – an. Bis Anfang der 1950er-Jahre diskutierten Behördenvertreter ergebnislos über entsprechende Vorschriften, bis die Debatte durch die Veröffentlichung der bayerischen „Landfahrerordnung“ im Dezember 1953 bundesweit neue Impulse erhielt. Über die gesetzliche Regelung des vermeintlichen „Zigeuner-/Landfahrerproblems“ debattierten zahlreiche Repräsentanten der baden-württembergischen Exekutive, Judikative und Legislative.
Durch die Initiative des baden-württembergischen CDU-Landtagsabgeordneten Josef Vogt fand die Debatte den Weg vor das Parlament. Bereits Mitte der 1950er-Jahre wandte sich Vogt an zahlreiche Behördenvertreter und stellte mehrere Anträge vor dem Landtag. Er vertrat die Position, dass dringender Handlungsbedarf aufgrund einer vermeintlichen „Zigeunerplage“ im ländlichen Raum bestehe und die „Weimarer Rechtsverhältnisse“ wiederhergestellt werden sollten.
Fünf CDU-Mitglieder um Josef Vogt beantragten im Oktober 1956: „Der Landtag wolle beschließen, die Staatsregierung zu ersuchen, alsbald den Entwurf einer Landfahrerordnung vorzulegen, um die Bevölkerung gegen gewisse Gefahrenquellen, die mit dem Landfahrerwesen allgemein zusammenhängen, energisch zu schützen.“

Die Landtagsabgeordneten setzten sich im Oktober 1956 ausführlich mit dem Antrag auseinander. Vogts Parteikollegen unterstützten ihn, wovon einer „Landfahrer“ sogar als „asoziale“ Elemente bezeichnete, die „ihr Leben nur durch Betteln und andere unreelle Tätigkeiten“ fristeten. Die Polizei könne aufgrund der fehlenden Direktiven dem „Landfahrerproblem“ nicht entsprechend entgegenwirken. Diese Haltung verdeutlicht die ungebrochene Wirkmacht antiziganistischer Vorurteile. Die FDP/DVP-Politikerin Emmy Diemer-Nicolaus lehnte Vogts Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des vermeintlichen „Landfahrerproblems“ ab. Allerdings nicht aus dem Motiv des Minderheitenschutzes, sondern aus rein administrativen Gründen. Hervorzuheben ist, dass keiner der Sitzungsteilnehmer dem antiziganistischen Topos der Minderheit als „Gefahrenquelle“ widersprach.
Vogt verdeutlichte seine Forderung nochmals im Januar 1957, als er und mittlerweile zehn CDU-Landtagsabgeordnete auf „geeignete Maßnahmen“ drängten, um „allen Gefahren des Landfahrerwesens für die Bevölkerung wirksam zu begegnen“. Gleichzeitig insistierten sie auf die Seßhaftmachung aller „ordnungs- und arbeitswilligen Landfahrer“, um gleichzeitig dem größten Teil der Gruppe Betrugsabsichten zu unterstellen.

Sollten die geforderten Maßnahmen nicht greifen, wäre eine gesonderte „Landfahrerordnung zum Schutze der Bevölkerung“ zu verabschieden. Bereits in diesen kurzen Auszügen lassen sich altbekannte antiziganistische Stereotype nachweisen. Beispielsweise greift Vogt das Motiv des „gefährlichen Fremden“ auf und unterstellt den „Landfahrern“ bis auf wenige Ausnahmen betrügerische Absichten.
Diese pauschalen Unterstellungen erörterte das Plenum im Februar 1957. Letztlich konnte Vogts zweifelhaftes Engagement die Mehrheit des Parlaments nicht überzeugen, denn der Landtag lehnte eine baden-württembergische „Landfahrerordnung“ ab. Man wollte kein Sonderrecht für eine bestimmte Gruppe schaffen, sondern hielt es für ausreichend, die bestehenden Gesetze konsequent anzuwenden. Josef Vogts Anträge verdeutlichen, dass ein in Staat und Gesellschaft seit Jahrhunderten verankerter Antiziganismus auch in der Staatsform Demokratie wirkungsmächtig blieb. Trotz des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Diktatur und einem rechtsstaatlichen Neubeginn beeinflussten antiziganistische Vorurteile weiterhin die staatliche Sichtweise auf die Minderheit der Sinti und Roma.