Antiziganistische Denkmuster in Gustav Radbruchs „Geschichte des Verbrechens“ (1951)

Gustav-Radbruch-Haus des Studierendenwerkes Heidelberg in der Altstadt (Foto: Laura Hankeln)

Gustav Radbruch ist nicht nur in Heidelberger Juristenkreisen bekannt, sondern auch über die Stadtgrenzen hinaus eine geachtete Persönlichkeit. Beispielsweise sind in Heidelberg zu seinen Ehren das Wohnheim „Gustav-Radbruch-Haus“ des Studierendenwerkes und der „Gustav-Radbruch-Platz“ nach ihm benannt. Ebenfalls trägt die „Gustav Radbruch Stiftung“ seinen Namen, die ihren aktuellen Geschäftssitz an der Ludwigs-Maximilians-Universität München hat.

Doch wer war Gustav Radbruch? Der am 21. November 1878 geborene Lübecker studierte Jura in Berlin, Leipzig und München, promovierte in Berlin und habilitierte in Heidelberg. Auch wenn er im Laufe seiner wissenschaftlichen Karriere häufig seine Wohnorte wechselte, so zog es ihn immer wieder nach Heidelberg. Zeitgleich baute er sich mit seinem politischen Engagement ein zweites Standbein auf. Bereits seit 1918 war Radbruch Mitglied der SPD und saß seit der Wahl 1920 als Abgeordneter im Reichstag. Im Oktober 1921 ernannte ihn der damalige Reichspräsident Friedrich Ebert sogar zum Reichsminister der Justiz; dieses Amt sollte er bis 1923 innehaben.

Nach Ablauf der Legislaturperiode wirkte er zwischen 1926 und 1933 als ordentlicher Professor für Rechtsphilosophie und Strafrecht am Juristischen Seminar der Universität Heidelberg. Aus Sicht der Nationalsozialisten war Radbruch als überzeugter Sozialdemokrat im öffentlichen Dienst nicht tragbar, so dass sie ihn auf Grundlage des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ im Frühjahr 1933 seines Amtes enthoben. Erst nach Zusammenbruch des menschenverachtenden Gewaltregimes konnte Radbruch seine Lehrtätigkeit an der Universität Heidelberg fortsetzen und setzte sich für den Wiederaufbau der Juristischen Fakultät ein. Gustav Radbruch galt unter Juristen als fortschrittlicher Visionär, so kämpfte er unter anderem frühzeitig für die Abschaffung der Todesstrafe und die Entschärfung des Abtreibungsstrafrechts. Seine These des „gesetzlichen Unrecht und übergesetzlichen Rechts“ ging als „Radbruchsche Formel“ in die Rechtsprechung ein und hatte nach Kriegsende großen Einfluss auf die juristische Ahndung diktatorischer Gewaltverbrechen.

Am 23. November 1949 verstarb Radbruch im Alter von 71 Jahren in Heidelberg. Kurz vor seinem Tod beendete er mit seinem Kollegen Heinrich Gwinner seine letzte Monografie, die den Titel „Geschichte des Verbrechens. Versuch einer historischen Kriminologie“ trug. Gwinner veröffentlichte die gemeinsame Arbeit 1951. Der damalige Mainzer Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Thomas Würtenberger rezensierte 1952 das Werk als „vorbildliche Zusammenarbeit […], das der künftigen kultur- und rechtsgeschichtlichen Forschung neue Ausblicke eröffnen wird.“

Einen krassen Gegensatz zur wissenschaftlichen und politischen Biografie Radbruchs bilden die antiziganistischen Denkfiguren, die in besagtem Werk reproduziert werden.

In der Einleitung wird dargelegt, wer welche Kapitel verfasste. Dennoch stehen beide Autoren für die nachfolgenden Zitate in der Verantwortung, da sie das Werk gemeinsam konzipierten und redigierten.

So kam Radbruch im Kapitel „Fahrendes Volk“ auf „Zigeuner“ zu sprechen, die er als „wesensmäßig nicht seßhafte Fremdrasse“ bezeichnete und von der „seßhaften, sozial lebenden Bevölkerung“ abgrenzte. Weiterhin führte er über die Gruppe aus: „Die Wesensart eines Volkes, das auf der primitiven Entwicklungsstufe der Jäger und Sammler stehengeblieben war und inmitten zivilisierter Völker diese Jäger- und Sammlernatur nur im Konflikt mit Gesetz und Sitte ausüben konnte, durch Bettel, Dieberei und Betrug. Hinzu kam gelegentlich triebhafte Gewalttätigkeit, während die Planung großangelegter krimineller Unternehmungen zigeunerischer Wesensart nicht eigen ist. Für ihre Kriminalität mußten niedere Gewerbstätigkeiten, wie Kessel- und Schirmflicken, aber auch die Ausübung ihrer großen musikalischen Fähigkeiten zum Deckmantel dienen, ebenso allerlei Zauberei und Wahrsagerei, insbesondere Chiromantie [Anmerkung der Autorin: Handlesen].“

Bereits diese kurzen Auszüge umfassen ein Portfolio zentraler antiziganistischer Stereotype und strotzen vor abwertenden Pauschalisierungen. So ordnet Radbruch die Angehörigen der Minderheit als rückständige, unstete, unbelehrbare und vor allem als kriminelle „Fremdrasse“ ein. Radbruch übernahm damit nicht nur unreflektiert tief verwurzelte antiziganistische Zuschreibungen, sondern rekurrierte mit dem Terminus „Fremdrasse“ auf eine Schlüsselkategorie der NS-Rassenideologie und der „Nürnberger Gesetze“.

Eine weitere Auffälligkeit ist hervorzuheben: Das Werk erschien wenige Jahre nach Kriegsende, doch thematisierte es den nationalsozialistischen Massenmord an als „Zigeuner“ Stigmatisierten nicht. Lediglich in folgender Äußerung klingt dieses Thema an: „In einem Maße Verfolgungen ausgesetzt, wie sie eine fremdrassige und antisoziale Bevölkerungsgruppe nur je erlitten hat, überstanden sie alle Ausrottungs- und Ansiedelungsversuche bis auf den heutigen Tag.“ Hier hebt Radbruch auf eine jahrhundertelange Geschichte der Ausgrenzung und Verfolgung einer vorgeblich „antisozialen“ Gruppe ab, ohne die Dimension des staatlich organisierten Genozids an den Sinti und Roma im Nationalsozialismus und dessen rassenideologisches Leitmotiv zu erkennen. Damit bagatellisiert er die Erlebnisse der NS-Verfolgten. Dies erstaunt umso mehr, als die „Nürnberger Prozesse“ Verbrechen an Sinti und Roma durchaus thematisiert hatten.

Auch Gwinner nimmt im Kapitel „Zigeuner“ auf die NS-Verfolgung an einer Stelle Bezug. Noch stärker als bei Radbruch werden hier die Legitimationsstrategien der Täter kritiklos übernommen. Gwinner versucht „diese Verfolgungswelle“ zwar „nicht [zu] entschuldigen“, doch Verständnis beim Leser zu wecken, „wenn man sie [die Verfolgungswelle] auf die Erkenntnis zurückführt, daß die antisoziale und asoziale Haltung der Zigeuner nicht den einzelnen, sondern die ganze Rasse betraf, daß sie zutiefst zigeunerische Wesensart gewesen ist. Aber weder diese harten Strafen noch die immer wieder erneuten Resozialisierungs- und Ansiedlungsversuche der Zigeuner […] haben Erfolg gezeigt. Die Zigeuner waren nicht umzuwandeln.“ Der Duktus dieser Sätze steht für die Kontinuität eines antiziganistischen Denkens, das „Zigeunern“ als geschlossenes Kollektiv einen Platz jenseits der bürgerlichen Gesellschaft zuweist und ihnen ein unveränderliches Anderssein zuschreibt. Eben diese essentialistischen Denkfiguren benutzten die Nationalsozialisten, um ihre mörderische Rassenpolitik gegenüber Sinti und Roma zu rechtfertigen.

Die „Geschichte des Verbrechens“ erschien zu einem Zeitpunkt, als Staat und Justiz die Ermordung abertausender Sinti und Roma nicht als Genozid anerkannten, sondern die Minderheit selbst für die erlittene Verfolgung verantwortlich machten. Besatzungsmächte und Nachkriegsbehörden stuften nur wenige NS-Überlebende als „rassisch Verfolgte“ ein. Die politische Anerkennung des Völkermords an den Sinti und Roma erfolgte erst 1982. Der Fall Radbruch verdeutlicht, dass Antiziganismus – unabhängig vom Parteibuch oder der Tätigkeit – auf gesellschaftlicher, staatlicher und wissenschaftlicher Ebene tief verankert war und in der jungen Bundesrepublik fortwirkte. Auch von universitärer Seite schlug Sinti und Roma kein Verständnis für ihre Ausgrenzungs-, Diskriminierungs- und Verfolgungserfahrungen entgegen, stattdessen reproduzierten Gelehrte freimütig herabwürdigende Vorurteile.

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