Saboteure der Wiedergutmachung eigener Verbrechen oder geläuterte Diener der Wahrheitsfindung? Fragmente zur Rolle der Polizei in den Entschädigungsverfahren von Sinti und Roma

Die Tradition der Diskriminierung und Gängelung der europäischen Sinti und Roma reicht vor die Zeit zurück, in der sich im Zuge der Entstehung ausdifferenzierter Staaten modernen Typs ein von anderen Verwaltungszweigen klar abgrenzbares Polizeiweisen etablierte. Seit es aber polizeiliche Institutionen im heutigen Sinne gibt, fiel die ausgegrenzte Minderheit primär in ihre Zuständigkeit. Das hatte zu tun mit dem schon damals virulenten Zerrbild vom „Zigeuner“, der wegen seiner angeblichen kriminellen Neigung engmaschig kontrolliert werden müsse. Gegen Mitte des 20. Jahrhunderts hatte sich das Primat des polizeilichen Zugriffs auf die Angehörigen der Minderheit bereits so sehr verselbstständigt, dass sogar die Nationalsozialisten die Verfolgung der deutschen Sinti und Roma weiterhin der Kriminalpolizei anvertraute, die allerdings ganz auf die rassenideologischen Ziele des neuen Regimes eingeschworen wurde. 

Dass die Polizei die Erweiterung ihrer klassischen, auf die Erfassung und – je nach Ort und Zeit – Disziplinierung oder Vertreibung gerichteten Aufgaben um den Aspekt der physischen Vernichtung so bereitwillig annahm und den Völkermord so skrupellos ausführte, begründete mehr als alles andere die dezidiert kritische Perspektive, in der die heutige Antiziganismusforschung Formen von polizeilichem Antiziganismus nach 1945 betrachtet und Kontinuitäten in den Arbeits- und Denkweisen der Polizeiapparate betont.

Insbesondere im Bereich der Wiedergutmachung des NS-Unrechts ist die Rolle der postnazistischen Kriminalpolizei problematisiert worden. Im bald formalisierten und institutionalisierten Prozess der Entschädigung von Überlebenden und den Angehörigen Ermordeter war an eine Beteiligung der Polizeibehörden zunächst zwar nicht gedacht worden. Im Wege der Amtshilfe konnten die Wiedergutmachungsämter im Rahmen ihrer teils umfangreichen Erhebungen bei Bedarf jedoch Polizeidienststellen um Auskünfte ersuchen, um an Informationen zu gelangen, die ihnen helfen sollten, der Glaubwürdigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller auf den Zahn zu fühlen, Angaben zu überprüfen und amtliche Nachweise ihres Verfolgungsleidens zu erbringen. In Württemberg-Baden wurde die Zusammenarbeit der Entschädigungsbehörden mit dem Landeskriminalamt in Stuttgart, das anfangs noch Landesamt für Kriminalerkennungsdienst und Polizeistatistik hieß, ab Februar 1950 auf Geheiß des Justizministeriums bei Anträgen solcher NS-Geschädigter, die als „Zigeuner“ oder „Zigeunermischlinge“ verfolgt worden waren, für einige Jahre sogar obligatorisch.

Mit Recht wird in der Forschung vor allem als grotesk empfunden, dass im Falle der Sinti und Roma dieselbe Institution, die wenige Jahre zuvor das operative Zentrum der Vernichtungspolitik gewesen ist, nun in die Entschädigung ihrer eigenen Opfer eingebunden sein sollte. Nun zu einer unabhängigen Expertise fähig zu sein, traute man den Polizeiämtern nachvollziehbarer Weise nicht zu und unterstellte ihnen stattdessen systematischen Machtmissbrauch, um die Verfolgungsschicksale der früheren Opfer zu negieren oder doch zu bagatellisieren – nicht nur, weil fortdauernder institutioneller Antiziganismus das Denken der Beamten prägte, sondern vor allem, um umgekehrt die eigene Täterschaft zu kaschieren.

Die Plausibilität dieses Teilnarrativs und seine Kompatibilität mit dem Metanarrativ einer „zweiten Schuld“, die das demokratische Deutschland mit der verschleppten und hintertriebenen Entschädigung der Sinti und Roma auf sich geladen habe, führten dazu, dass die These, die Polizei habe nicht nur den Völkermord an den Sinti und Roma, sondern auch die Verhinderung seiner Aufarbeitung und die Sabotage der zaghaften staatlichen Wiedergutmachungsversuche zu verantworten, beinahe zum Allgemeingut der kritischen Antiziganismusforschung geworden ist, obwohl die empirische Fundierung dieser Erzählung – auch in Folge schwer überbrückbarer Zugangsbarrieren zu den Entschädigungsakten von Sinti und Roma – noch unzureichend ist.

Im Folgenden soll anhand weniger Beispiele aus einem ersten Zugriff auf die Einzelfallakten der Landesämter für die Wiedergutmachung Freiburg und Tübingen die Möglichkeit angedeutet werden, dass es in der baden-württembergischen Landespolizei nach 1945 nicht nur Momente der Kontinuität, sondern auch signifikante Brüche in den Mentalitäten sowie eine nicht nur scheinbare Demokratisierungstendenz gegeben haben könnte, die sich in der Behandlung der wenige Jahre zuvor noch mörderisch verfolgten Sinti und Roma niederschlug.

Im Falle einer Gruppe von Sinti und Roma aus dem Bodenseeraum hielt das zuständige Landesamt für die Wiedergutmachung Württemberg-Hohenzollern nach Rücksprache mit den Kriminalpolizeistellen von Friedrichshafen und Ravensburg im Juli 1949 folgendes fest:

„Die angezogenen Dienststellen bestätigen jedoch allgemein, dass die angeführten Zigeuner während des 3. Reiches laufend unter Kontrolle der Gestapo standen, ferner Aufenthaltsbeschränkungen hatten, dem Meldezwang nachzukommen hatten und Arbeitsstellen nicht frei gewählt werden konnten, […]. Sie wären demnach mehr oder weniger als Geschädigte des 3. Reiches anzusehen (rassisch Verfolgte)“.

Zwar blieb die Stellungnahme der Kriminalpolizei bezüglich der Bewertung der Verfolgungserfahrung und der Legitimität der daraus abgeleiteten Entschädigungsansprüche der Sinti und Roma ambivalent. Schließlich verweist die Formulierung, man halte den Personenkreis „mehr oder weniger“ für Geschädigte des Nationalsozialismus, auf eine eher widerwillige Konzession an die historischen Tatsachen und auch der Charakter der Verfolgung selbst wurde erheblich beschönigt, wenn die Deportation in die Vernichtungslager geflissentlich aus der Aufzählung der Maßnahmen, die im „Dritten Reich“ gegen Angehörige der Minderheit ergriffen worden waren, herausgelassen wurde. Allerdings war für die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche von Sinti und Roma letztlich entscheidend, dass vonseiten der Kriminalpolizei nicht etwa Kriminalität oder „Asozialität“ als Verfolgungsgrund behauptet, sondern eine „rassische“ Verfolgung angenommen wurde.

Bescheinigung des Landeskriminalamts Baden für Maria Reinhardt und Familie über „rassische“ Verfolgung vom 25.3.1946 (Quelle: Staatsarchiv Freiburg F 196/1 Nr. 2591 | Klicken zum Vergrößern)

Verbanden die Kriminalpolizeistellen in Friedrichshafen und Ravensburg die Anerkennung der Sinti und Roma als NS-Opfer noch mit der eigenen Exkulpation, indem sie wider besseren Wissens die Gestapo zur Akteurin der „Zigeunerverfolgung“ machten, ging das Landeskriminalpolizeiamt des Nachbarlandes Baden offener mit der eigenen verbrecherischen Vergangenheit um. Schon im März 1946 bescheinigte man dort der 1904 in der Nähe von Ludwigsburg geborenen Maria Reinhardt, „dass sie, ihr Ehemann und die beiden Kinder […] auf Anordnung des Reichskriminalpolizeiamtes Berlin am 16.5.1940 aus rassenpolitischen Gründen (Zigeunermischlinge) nach Polen (Jenczow) verbracht worden sind“. Wohl nicht zuletzt aufgrund dieser Bescheinigung, konnte die in dem Schreiben ebenfalls erwähnte Tochter, die Schülerin Paula Reinhardt an einen Verfolgtenausweis der Badischen Landesstelle für die Betreuung der Opfer des Nationalsozialismus gelangen, der zur bevorrechtigten Behandlung durch Behörden und Dienststellen ermächtigte.

Passfoto von Paula Reinhardt (Quelle: Staatsarchiv Freiburg F 196/1 Nr. 2591)

Nicht weniger als einen Durchbruch bedeutete das Wirken der Landespolizeidirektion Nordbaden für die Wiedergutmachungsansprüche der 1920 in Hausach im Schwarzwald geborenen und später in der Gegend um Lörrach wohnhaften Veronika Geschwind. Im September 1954 wendete sich das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg hilfesuchend an die Beamten der Kriminalhauptstelle in Karlsruhe, weil für Teile des Verfolgungsweges bisher keine Nachweise erbracht werden konnten. „Während für die Zeit der Inhaftierung im Gerichtsgefängnis Lörrach vom 19.5. bis 7.7.1944 eine Haftbestätigung vorliegt, konnte eine solche vom Internationalen Suchdienst Arolsen, der über die Lagerdokumente der Konzentrationslager verfügt, nicht ausgestellt werden, da Unterlagen nicht vorhanden waren“. In der Annahme, „dass bei Ihnen noch Unterlagen vorhanden sein werden, die Aufschluss über die Haftzeit und Haftgründe geben“, bat die Freiburger Wiedergutmachungsbehörde nun die Karlsruher Kriminalhauptstelle „im Interesse der Verfolgten, deren Antrag bei uns schon seit 1950 in Bearbeitung ist und mangels amtlicher Unterlagen nicht abgeschlossen werden konnte“, um „Überprüfung der Angelegenheit“. Tatsächlich handelte die nordbadische Kriminalpolizei im Interesse der Verfolgten, übersandte binnen weniger Tage Material, das die Deportationen der Antragstellerin nach Auschwitz, Ravensbrück und Oranienburg belegte, und schuf so die Grundlage für die bereits im Oktober 1954 ergangene positive Bescheidung ihres Antrags auf Haftentschädigung.

Anfrage des LAW Freiburg an die Landespolizeidirektion Nordbaden, Kriminalhauptstelle Karlsruhe bezüglich Veronika Geschwind vom 16.9.1954 (Quelle: Staatsarchiv Freiburg F 196/1 Nr. 2945 |Klicken zum Vergrößern)

Als Schützenhilfe könnte man auch bezeichnen, was die baden-württembergische Landeskriminalpolizei im Dezember 1953 einer Sintezza aus dem Raum Ravensburg angedeihen ließ. Die Zwangssterilisierung, die während der NS-Zeit an der Frau vorgenommen wurde, führte nach 1945 keineswegs zwangsläufig zur Auszahlung von Wiedergutmachungsleistungen. Vielmehr war es gängige Praxis, Sterilisierungen, für die „erbgesundheitliche“ Gründe maßgebend gewesen waren, von Unfruchtbarmachungen aufgrund der „Rasse“ zu unterscheiden. Wie das Landesamt für Wiedergutmachung Tübingen vermerkte, lieferte wiederum die Kriminalpolizei, diesmal das Landesamt in Stuttgart, den ausschlaggebenden Hinweis auf das Vorliegen einer „rassisch“ begründeten Sterilisierung. Der Sintezza wurde zwar ein „Mangel an Schulwissen“ attestiert, „einen Anhaltspunkt für Schwachsinn, eine geistige Störung oder eine sonstige Erbkrankheit“ – allesamt Befunde, die den Eingriff als nicht spezifisch nationalsozialistisch gekennzeichnet und den Weg zur Entschädigungszahlung damit abgeschnitten hätten – konnten die Beamten aber ausdrücklich nicht erkennen, was auch in diesem Fall eine spätere Wiedergutmachungsleistung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zur Folge hatte.

Auszug aus der Begründung des am 23.10.1954 ergangenen positiven Bescheids des LAW Freiburg über den Haftentschädigungsanspruch Veronika Geschwinds mit Bezugnahme auf Akten der Landespolizeidirektion Nordbaden (Quelle: Staatsarchiv Freiburg F 196/1 Nr. 2945 | Klicken zum Vergrößern)

Bemerkenswert ist schließlich ein weiterer Fall aus dem gleichen Zeitraum, in dem der Einfluss des Landeskriminalpolizeiamts Stuttgart einem Sinto aus dem württembergischen Nagold zugute kam. Nicht nur informierte hier das Tübinger Landesamt für Wiedergutmachung die lokal zuständige, nachgeordnete Wiedergutmachungsbehörde darüber, dass „nach […] einem Schreiben des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, […] der Antragsteller aus Gründen der Rasse sterilisiert worden [sei]“, vielmehr ergänzte der das vorangegangen Schreiben an die Tübinger Behörde unterzeichnende Kriminalinspektor seine Ausführungen zum Verfolgungsschicksal noch um die abschließende Bemerkung, „der Genannte wäre demnach wiedergutmachungsberechtigt“. Über die sachliche und wahrheitsgemäße Zusammenstellung und Übermittlung angefragter Datensätze hinaus überschritt der Polizeibeamte in diesem Fall sogar seine Kompetenzen und erlaubte sich – zum Nutzen des betroffenen Sinto – eine verwaltungsrechtliche Interpretation der Aktenlage, die eigentlich nur seinen Kollegen in der Wiedergutmachungsverwaltung zugestanden hätte.

Die vorgestellten Quellenauszüge sind nicht mehr als Impressionen aus gut zwei Dutzend Wiedergutmachungsakten von Sinti und Roma aus Südbaden und Südwürttemberg. Diese Einzelfälle erlauben keine verallgemeinernden Aussagen bezüglich der Rolle baden-württembergischer Kriminalpolizeibehörden in den Wiedergutmachungsverfahren von Sinti und Roma. Es kann und soll somit nicht der Anspruch vertreten werden, die Ergebnisse der bisherigen Forschung zur Reintegration ehemaliger „Schreibtischtäter“ des Genozids an den Sinti und Roma in den Kriminalpolizeiapparat der Bundesrepublik und der darin angelegten Kontinuität des polizeilichen Antiziganismus grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleichwohl ist es wichtig, eine quellenbasierte Diskussion darüber zu führen, ob die behördliche Praxis im Kontext der Entschädigung von Sinti und Roma nicht widersprüchlicher war als von der bisherigen Forschung angenommen. Um zu einem ganzheitlichen, differenzierten Bild zu gelangen, wird es Aufgabe weiterer Forschungen sein, zu überprüfen, inwiefern der Prozess der Entschädigung von Sinti und Roma von einer nur inkonsequent entnazifizierten Kriminalpolizei tatsächlich nachhaltig gestört wurde und ob solche destruktiven Versuche überhaupt in nennenswerter Anzahl unternommen wurden.

Quellen:

Staatsarchiv Freiburg F 196/1 Nr. 2591; Nr. 2945.

Staatsarchiv Sigmaringen Wü 33 T 1 Nr. 7084; Nr. 7096; Nr. 7108.


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